anfechtbar — unklar; strittig; uneinig; kontrovers; angefochten; unsicher; umstritten; kontroversiell (österr.); zur Debatte stehend; fraglich * * * ạn|fecht|bar 〈Adj.〉 so geartet, dass man es anfechten kann, nicht unbedingt gültig ( … Universal-Lexikon
anfechtbar — ạn|fecht|bar … Die deutsche Rechtschreibung
umstritten — anfechtbar, angreifbar, beanstandbar, bestreitbar, problematisch, streitig, strittig; (bildungsspr.): disputabel, kontrovers. * * * umstritten:streitig·strittig·kontrovers;auch⇨ungewiss(1),⇨zweifelhaft(1)… … Das Wörterbuch der Synonyme
angreifbar — anfechtbar, sich anfechten/bezweifeln/kritisieren lassend, beanstandbar, bestreitbar, bezweifelbar, Kritik ermöglichend, kritisierbar, streitig, strittig, umstritten; (bildungsspr.): disputabel, kontrovers; (Rechtsspr.): revisibel; (Rechtsspr.… … Das Wörterbuch der Synonyme
Insolvenzanfechtung — Recht des ⇡ Insolvenzverwalters, gewisse kurz vor ⇡ Insolvenzeröffnung von oder mit dem ⇡ Gemeinschuldner zum Nachteil der ⇡ Insolvenzgläubiger vorgenommene Rechtshandlungen in ihren Wirkungen rückgängig zu machen und die veräußerten… … Lexikon der Economics
Gläubigeranfechtung. — Gläubigeranfechtung. Ein Gläubiger, der mit einem vollstreckbaren Titel für seine fällige Forderung keine Befriedigung aus dem Schuldnervermögen findet, kann von einem Dritten verlangen, der durch Gläubiger benachteiligende Handlungen des… … Universal-Lexikon
Tatsachenentscheidung — Bei der Tatsachenentscheidung handelt es sich um einen Regelbestandteil vieler Sportarten. Um das Regelwerk von Sportarten praktisch anwenden zu können, ist es notwendig, dass Entscheidungen von Schiedsrichtern sofort wirksam werden, ohne dass… … Deutsch Wikipedia
Empfängerbenennung — bezeichnet in Deutschland ein von der Finanzbehörde betriebenes Verfahren auf Grundlage von § 160 Abgabenordnung (AO). Dabei wird der Steuerpflichtige aufgefordert, den Empfänger von Zahlungen zu benennen. Die Benennung des Empfängers von… … Deutsch Wikipedia
unanfechtbar — zweifellos; unleugbar; unbestreitbar; unabweisbar * * * un|an|fẹcht|bar 〈a. [′ ] Adj.〉 nicht anfechtbar, so beschaffen, dass man es nicht anfechten kann ● unanfechtbarer Beweis; unanfechtbares Urteil * * * un|an|fẹcht|bar [auch: ʊn… ]… … Universal-Lexikon
Anfechtung — Unter der Bezeichnung Anfechtung werden unterschiedliche Rechtsinstitute zusammengefasst, mit denen man einseitig einen Rechtszustand beseitigen kann. Als stark wirksames Recht ist die Anfechtung an enge, strikte, oft formale Voraussetzungen… … Deutsch Wikipedia